Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Teilnehmer – nachstehend „TN“ abgekürzt – und dem Rechtsträger des Ferienparadies Pferdeberg als Reiseveranstalter – nachstehend als „RV“ abgekürzt – zustande kommenden Reisevertrages. Wir bitten sie deshalb um Ihre Aufmerksamkeit.¶
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1. Vertragsabschluss¶
1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese selbst – dem jeweiligen RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller im Reisekatalog enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an. Telefonische Reservierungen und Vorabanfragen sind stets unverbindlich.¶
1.2 Der Reisevertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) des TN – durch die schriftliche Buchungsbestätigung/Rechnung zustande und führt zum rechtsverbindlichen Reisevertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht.¶
1.3 Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mitangemeldeten TN aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.¶
1.4 Weicht die Buchungsbestätigung/Rechnung des RV von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser 10 Tage ab dem Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der TN dieses durch ausdrückliche Erklärung, Leistung der Anzahlung, durch Leistung des (Rest-)Reisepreises oder Reiseantritt annimmt.¶
1.5 Es ist das Ziel des RV, behinderten Personen die Teilnahme zu ermöglichen, soweit dies nach Art der Freizeit und insbesondere den Gegebenheiten der Anreise und Unterkunft in Betracht kommt. Hierzu sind jedoch genaue Angaben zur Art um Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten in der Anmeldung (nicht erst nach Teilnahmebestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Dasselbe gilt bei andauernden gesund-heitlichen Beeinträchtigungen.¶
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2. Anzahlung, Restzahlung¶
2.1 Mit Vertragsabschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung) wird, soweit im Einzelfall (insbesondere bei Gruppen) nichts besonderes vereinbart wird, eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, jedoch nicht mehr als € 250,00 pro Programm fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet.¶
2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 10.1 abgesagt werden kann.¶
2.3 Im Interesse aller Teilnehmer an möglichst günstigen Teilnahmepreisen bietet der RV an, am Lastschriftverfahren für die Einziehung des Reisepreises und der Nebenkosten (Prämie für Reiserücktrittskosten-Versicherung) teilzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu das Anmeldeformular. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht ein, so ist der RV berechtigt, vom Reisevertrag zurück-zutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieser Reisebedingungen zu belasten.¶
2.4 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereits in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Aushändigung der Reiseunterlagen und die Erbringung der Reise-leistungen.¶
2.5 Anfallende Kosten durch Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden.¶
2.6 Die Kosten für die angebotene und durch den TN angenommene Versicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig.¶
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3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen¶
3.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog unter Maßgabe sämtlicher im Katalog enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.¶
3.2 Reisevermittler sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reise-ausschreibung des RV oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt der Reisevertrages abändern.¶
3.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalten der Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungs-ansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV verpflichtet sich, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten, soweit dies möglich ist.¶
3.4 Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.¶
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4. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit¶
4.1 Der TN kann bis zum Beginn der Freizeit jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV.¶
4.2 In jedem Falle des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro TN) zu, wobei der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtbetrag die Berechnungsgrundlage darstellt:¶
bis zum 29. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises¶
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises¶
ab 14. Tag bis zum Reiseantritt 70% des Reisepreises¶
4.3 Dem TN ist es gestattet dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur um Zahlung der tatsächlich anfallenden Kosten verpflichtet.¶
4.4 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.¶
4.5 Für Umbuchungen (z.B. Änderung vom Reisebeginn, Reiseende, Verpflegungs- oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von € 25,00 pro Person erhoben. Umbuchungs-wünsche die später als 30 Tage vor Reisebeginn beim RV eingehen, können sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des TN vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringe Kosten verursachen.¶
4.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist.¶
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5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen¶
5.1 Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.¶
5.2 Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet wurden.¶
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6. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist¶
6.1 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651 d. ABS. 2BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, das er verpflichtet ist auftretende Störungen und Mängel sofort nach bekannt werden der Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.¶
6.2 Ansprüche der TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.¶
6.3 Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung anzuerkennen.¶
6.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, den RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt ist.¶
6.5 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach §651g, Abs.1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird im Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:¶
a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.¶
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV erfolgen, bei dem die Reise gebucht worden ist.¶
c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.¶
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7. Rücktritt und Kündigung durch den RV¶
7.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:¶
a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann.¶
b) Ein Rücktritt des RV später als vier Wochen vor Reiseantritt ist nicht zulässig.¶
c) Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnehmer an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.¶
d) Falls keine Teilnahme an einer Ersatzreise erfolgt, werden dem TN gegenüber dem RV geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.¶
7.2 Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Arbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, auf deren Kosten die Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen erhält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis, er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.¶
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8. Zuschüsse¶
8.1 Bestimmungen der einzelnen Bundesländer über Beihilfen zur Familienerholung, die eine erste Orientierung darstellen, enthält der Katalog des Kolping Familienwerkes „Urlaub für die ganze Familie“. Die Informationen stammen von den beihilfegewährenden Stellen. Für die inhaltliche Wiedergabe (Art, Umfang und Voraussetzung der Gewähr etc.) übernimmt der RV keine Gewähr.¶
8.2 Der RV übernimmt keine Gewähr für die Gewährung von Zuschüssen. Die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Reisevertrags wird dadurch nicht berührt, dass Zuschüsse nicht oder nicht im erwarteten Umfang gewährt werden.¶
8.3 Insbesondere berechtigt die nicht oder nicht vollständige Gewährung erwarteter oder von dritter Seite zugesagter oder in Aussicht gestellter Zuschüsse den TN nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.¶
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Gewährung der Zuschüsse ausdrücklich zur Vertragsgrundlage gemacht wurde oder den RV an der Nichtgewährung ein Verschulden trifft.¶
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9. Haftung¶
9.1 Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den RV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.¶
9.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremd-leistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.¶
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10. Verjährung¶
10.1 Ansprüche der TN gegenüber dem RV, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum¶
10.2 Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens nach dem Ende der Hemmung ein.¶
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11. Datenschutzerklärung¶
11.1 Mit der Übermittlung der TN-Daten an den RV, stimmt der TN automatisch der Verarbeitung und Speicherung mittels EDV zu. Grundsätzlich werden vom RV keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter gegeben. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte zu Werbezwecken.¶
11.2 Sofern der TN personalisierte Dienstleistungen des RV-Angebotes in Verbindung mit externen Partnern nutzt, können im Rahmen der Durchführung und Abwicklung dieser Angebote Daten an die externen Partner weitergegeben werden. Diese Daten werden jedoch nur in dem für die Auftragsabwicklung erforderlichen Maße gespeichert oder weitergegeben (§11 und §28 BDSG). Unsere externen Partner unter-liegen denselben strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.¶
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12. Anzuwendendes Recht¶
12.1 Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen¶
12.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN, die keine allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.¶
12.3 Für Klagen des RV gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.¶